Die Anrechnung von Einkünften aus freiwilliger Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten darf nicht mit den unter vorangegangenen Textziffern aufgeführten eigenen Einkünften verwechselt werden. Dort handelt es sich um Einkünfte, die ohnehin aufgrund der gesetzlichen Erwerbsobliegenheit des Berechtigten fließen; hier geht es um solche, die erzielt werden, obwohl der Berechtigte nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Die Verweisung des § 844 Abs. 2 BGB auf den gesetzlichen Unterhalt erfordert bei der getrenntlebenden Familie die Angleichung an die gesetzliche Unterhaltspflicht, damit auch die Beschäftigung mit der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten. Grundsätzlich ist der Unterhaltsberechtigte in gleicher Weise wie der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, seine Arbeitskraft wirtschaftlich einzusetzen, um dadurch seine Bedürftigkeit zu mindern. Diese Erwerbsobliegenheit gilt nicht nur im Fall der Scheidung, sondern nach der Rechtsprechung der [...]