Schematisiert ausgedrückt errechnet sich der Einkommensschaden aus der Differenz von Einkünften nach „Soll-Verlauf“ abzüglich Einkünften aus dem „Ist-Verlauf“. Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen braucht der Geschädigte nicht anzugeben, denn § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO mindern die Darlegungslast. Eine volle Substantiierung ist daher nicht gefordert. Es genügt, wenn der Geschädigte hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung liefert. Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Mindestschadens (KG, Urt. v. 20.10.2005 – 12 U 31/03, VersR 2006, 794; KG, Urt. v. 04.11.2002 – 12 U 4705/00, VersR 2000, 483). Zu beachten sind dabei folgende Grundsätze: Hat der verletzte Mandant unfallbedingt einen kürzeren Ausbildungsweg und hat er damit früher als nach [...]