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Führt der Kaufinteressent vor Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Fahrzeug eine Probefahrt durch, um dieses im Hinblick auf seine Fahreigenschaft, die Eignung für die beabsichtigte Verwendung, die Funktions- und Bedienungsweise usw. zu testen, wird zwischen Verkäufer und Kaufinteressenten kein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten, etwa in Form eines „Probefahrtvertrags“, begründet. Vielmehr treten die Parteien lediglich in unverbindliche Vertragsverhandlungen ein, wodurch zwischen den Verhandlungspartnern ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes entsteht.1) BGH, Urt. v. 21. 5. 1968 – VI ZR 131/67, NJW 1968, 1472. Üblicherweise werden für die Durchführung von Probefahrten mit Gebrauchtfahrzeugen rote Nummernschildern angeschafft. Der Kfz-Händler hat darauf zu achten, dass diese nicht missbräuchlich verwendet werden, da er anderenfalls mit zulassungsrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Über sämtliche Probefahrten sind fortlaufende Aufzeichnungen in einem [...]
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