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Auch beim Gebrauchtwagenkauf kommt es hinsichtlich der gewöhnlichen Beschaffenheit nicht auf die Erwartungen des konkreten Käufers, sondern den Durchschnittsverkäufer an.1) Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/640, S. 214. Nicht entscheidend ist, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.2) BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NZV 2009, 494. Entsprechend den Ausführungen zur gewöhnlichen Beschaffenheit beim Neuwagen ist bei einem gebrauchten Fahrzeug Vergleichsmaßstab dessen, was der Käufer erwarten kann, der Zustand eines ebenfalls gebrauchten Fahrzeugs, wobei das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs die berechtigten Interessen des Käufers wesentlich beeinflussen. Vergleichsfahrzeug ist ein „gebrauchtes Fahrzeug, das bauart- und typengleich ist und nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht.“3) Reinking/Eggert, Rdnr. 1235. Die [...]
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