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Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Portugal in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Portugal seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die portugiesischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle: Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengießerwall 1 20095 Hamburg Tel.: 0180 2 5026 zu erfragen. Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: Er kann seine Klage gegen den Versicherer in seinem Heimatland oder im Land des Unfalls anhängig machen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2007 (Rs. C-463/06) kann der [...]
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