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Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Schadenregulierungsbeauftragten, den Versicherer oder die Entschädigungsstelle einen Anwalt zu beauftragen. Diese Gebühren sind nach polnischem Recht bei außergerichtlicher Regulierung je nach Umständen des konkreten Falls nur in wenigen Situationen erstattungsfähig. Gemäß dem Beschluss des polnischen Obersten Gerichts (v. 13.03.2012 – III CZP 75/11) sind diese Kosten nur in manchen Fällen als begründet und notwendig zu sehen. Es handelt sich dabei um kompliziertere Fälle, die die Einschaltung eines Anwalts begründen können bzw. die Geschädigte betreffen, für die es aufgrund ihrer Gesundheits-, Alters- oder Lebenssituation nicht zumutbar ist, dass sie allein agieren. Auch in solchen Fällen weigern sich zwar die polnischen Versicherer, diese Kosten zu zahlen, aber es ist durchaus begründet, dass man diese Position als Schadensersatzposition bei einer späteren Klage berücksichtigt. Eine [...]
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