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Für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren gibt es inzwischen ebenfalls eine Vereinbarung zwischen den Versicherern und dem Anwaltsverein. Danach werden diese im Ausmaß von ca. 10 % der geleisteten Entschädigung übernommen. Die italienische Rechtsprechung hat in jedem Fall festgestellt, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt werden müssen (vgl. Kassationsgericht, Urt. Nr. 11606/2005); dieser Umstand ergebe sich als Folge des Rechts auf Verteidigung des Geschädigten. Die Vergütung der gerichtlichen Anwaltskosten folgt dem Unterliegensprinzip. Dadurch wird die unterliegende Partei zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Es steht dem Richter auch zu, die Verfahrenskosten mittels Verweis auf „rechtmäßige Gründe“, welche ausdrücklich angeführt werden müssen, unterschiedlich zu verteilen (z.B. gegenseitige Kostenaufrechnung trotz des Obsiegens der klagenden Partei) – siehe hierzu auch Teil [...]
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