Es gibt eine einheitliche Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre und beginnt ab dem Unfalldatum zu laufen. Die Verjährung von Ansprüchen ist im dänischen Schadensersatzgesetz in § 16 geregelt, wo Bezug auf das dänische Verjährungsgesetz genommen wird. Das dänischen Verjährungsgesetz sieht kein Ende der Frist zum Jahresende vor. Die Verjährung tritt also am Kalendertag im dritten Jahr nach dem Unfall ein. Stehen die Parteien in Verhandlungen über die Ansprüche, so wird die Verjährung suspendiert. Dieses gilt insbesondere in den Fällen, wo eine Einschätzung über die Höhe des gesundheitlichen Dauerschadens oder des Erwerbsminderungsschadens von der Arbeitsmarktsicherung eingeholt wird. Die Verjährung tritt dann spätestens ein Jahr nach Abschluss der Verhandlungen ein. Es empfiehlt sich, im Zweifel vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren eine Bestätigung der gegnerischen Versicherung einzuholen, wonach diese bestätigt, dass Verhandlungen noch [...]