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Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Die Höhe dieses Betrags kann durch eine quittierte Reparaturkostenrechnung, durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder ein Sachverständigengutachten, möglichst mit Fotos, nachgewiesen werden. Im Gegensatz zu Deutschland gilt in Dänemark nicht die 130-%-Regelung, nach der eine Reparatur auch dann zulässig ist, wenn die dafür nötigen Kosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen. Der Höhe nach erfolgt der Ersatz problemlos dann, wenn das Unfallfahrzeug zuvor durch einen von der dänischen Versicherung beauftragten dänischen Sachverständigen besichtigt worden ist und der Rechnungsbetrag im Bereich der Vorschätzung liegt. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass die Reparaturrechnung von der dänischen Versicherung einem dortigen Sachverständigen vorgelegt wird, der ermittelt, welche Kosten bei einer Reparatur in Dänemark angefallen wären; dann wird auch der Ersatz häufig auf diesen Betrag [...]
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