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In der Praxis häufiger sind diejenigen Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auffordert, um zu klären, ob dieser charakterlich fahrungeeignet ist. Hierfür stehen mehrere Rechtsgrundlagen zur Verfügung. VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2007 – 6 B 413/06 Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Betroffenen begründen. Diese generalklauselartig formulierte Ermächtigungsgrundlage kann auch in den Fällen der charakterlich-sittlichen Fahreignung eine Rolle spielen: In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist allerdings umstritten, ob das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (etwa Leugnen der Existenz der Bundesrepublik [...]
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