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Um eine Maßnahme auszulösen, reicht es aus, dass der Betroffene den für das Erreichen einer Maßnahmestufe notwendigen Punktestand einmal erreicht hat. Reduziert sich der Punktestand danach aufgrund von Tilgungen wieder, bleibt dies für das Ergreifen der Maßnahme außer Betracht (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG; VGH Mannheim, Entsch. v. 03.06.2014 – 10 S 744/14, NJW 2014, 2600; OVG Münster, DAR 2015, 37; NJW 2015, 1772; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.07.2018 – 3 B 131/18, VRS 134, 21; OVG Magdeburg, Entsch. v. 04.09.2018 – 3 M 307/18, BeckRS 2018, 20675; VGH München, Entsch. v. 17.12.2020 – 11 CS 20.2096, BeckRS 2020, 38194). Es muss also stets auf den Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Tat abgestellt werden; nur eine Tilgung, die davor eingetreten ist, kann helfen. Unter Tilgung versteht man die Entfernung oder das Unkenntlichmachen nach einem bestimmten Zeitablauf (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG). Der Grund für die Tilgung im Fahreignungsbewertungssystem beruht auf der Bewährung [...]
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