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Seit 2017 zählt Cannabis in zwei Formen zu den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln: Cannabis in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, und Cannabis aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt. Nicht neu geregelt wurde bedauerlicherweise die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss solcher medizinischer Cannabisprodukte. Denn inzwischen ist die Zahl von Fahrerlaubnisinhabern, die Medizinalcannabis einnehmen, deutlich gestiegen. Es bestehen erhebliche Unsicherheiten bei den Fahrerlaubnisbehörden, wie damit umzugehen ist. Denn zum einen führen die regelmäßige Einnahme von Cannabis bzw. die Abhängigkeit von Cannabis jeweils zum Verlust der Fahreignung (Nr. 9/2.1 bzw. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln dagegen führt nur dann zum Verlust der Fahreignung, wenn sie zu einer Vergiftung führt oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit [...]
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