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Rechtsschutz kommt grundsätzlich in Betracht gegen das Wegfahrgebot selbst und gegen die dafür erhobenen Kosten. Im Zusammenhang mit mobilen Verkehrszeichen, die ebenfalls ein Wegfahrgebot begründen, wird häufig vorgetragen, das fragliche mobile Verkehrszeichen sei im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs nicht vorhanden gewesen. Einen solchen Einwand lässt die Rechtsprechung dann nicht gelten, wenn sich aus dem regelmäßig angefertigten Protokoll etwas anderes ergibt: Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Umsetzungsprotokoll (sog. Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung – BOWI 21 –) ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1, § 417 und § 418 Abs. 1 ZPO, deren voller Beweis nur durch einen Gegenbeweis i.S.v. § 415 Abs. 2, § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.06.2018 – OVG 1 B 13.16, NJW 2018, 3470). Das Wegfahrgebot – entweder durch Verkehrszeichen angeordnet oder durch die mündliche Verfügung eines [...]
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