Es wird unterschieden in Sach- und Verfahrensrügen. Bei Abfassung der Rechtsbeschwerdebegründung ist strikt zu beachten, dass die Rechtsbeschwerde eine Revision darstellt und damit keine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Überprüft werden nur vom Revisions-/Rechtsbeschwerdegericht Gesetzesverstöße und logische Fehler. Dagegen ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatrichterlichen Feststellungen inkl. der Würdigung der Beweise – Ausnahmen siehe später – gebunden (BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – 1 StR 208/12, NStZ 2012, 584). Gemäß § 337 StPO kann eine Revision und damit über § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG auch die Rechtsbeschwerde „nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Rechtes beruhe“. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Das Urteil sollte auch darauf geprüft werden, ob lückenhafte Feststellungen in den Urteilsgründen enthalten sind. Diese können sein Fehlen des [...]