Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StPO ist die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Bei Abwesenheits- oder Beschlussentscheidungen nach § 72 OWiG beginnt die Frist mit wirksamer Zustellung des mit den Gründen versehenen Urteils, § 341 Abs. 2 StPO, es sei denn der Betroffene war in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit Vertretungsmacht vertreten: dann gilt die Frist von einer Woche. War der Betroffene bei der Urteilsverkündung anwesend, so ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine richtig adressierte, jedoch beim Versenden per Fax irrtümlich an ein falsches Gericht geleitete Rechtsmittelschrift geht grundsätzlich beim unzuständigen Gericht ein. Entscheidend für die Fristwahrung ist der [...]