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Die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ist eine gerichtliche Entscheidung, für deren Zustellung § 35 Abs. 2 StPO gilt. Sie ist förmlich zuzustellen. Eine fehlerhaft bewirkte Ladung beendet zwar nicht das Gerichtsverfahren, sie kann Zeit zu weiterer, nötiger Vorbereitung schaffen. Die Rüge der mangelhaften Ladung ist verzichtbar. Eine nicht erfolgte Ladung kann die Rechtsbeschwerde begründen. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 217 Abs. 1 StPO muss zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Betroffene bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen, § 217 Abs. 2 StPO. Der Betroffene kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten, was er aber praktisch nur bei einem anzuberaumenden Fortsetzungstermin zum Ende des ersten Hauptverhandlungstags tun wird, § 217 Abs. 3 StPO. Ist der Verteidiger nicht fristgerecht [...]
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