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Regeln über den (Mindest-)Inhalt des Bußgeldbescheids finden sich in: § 66 OWiG; § 25 Abs. 8 StVG bezüglich Fahrverbots; § 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO: Notwendigkeit einer Kostenentscheidung. Das Schriftformerfordernis ist nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere hat der Bußgeldbescheid zu enthalten: Angaben zur Person des Betroffenen/der Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), den Namen und die Anschrift des Verteidigers § 66 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), Bezeichnung der Tat als geschichtlicher Vorgang (strafprozessualer Verfahrensbegriff; damit insbesondere Tatzeit und Tatort) (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), die Beweismittel (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG), die Geldbuße und die Nebenfolgen (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG), Hinweise auf Einspruch, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sowie Zahlungsmodalitäten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), [...]
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