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Das Fahrverbot nach § 25 StVG darf nur angeordnet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1969 – 2 BvL 11/69, BVerfGE 27, 36). Grobe Pflichtverletzungen sind gefährliche Verstöße, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle bilden und darüber hinaus auf subjektiver Seite entweder auf besonders großem Leichtsinn beruhen oder auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (BT-Drucks. V/1319, S. 90; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 19.05.1988 – 2 ObOWi 101/88, DAR 1988, 350; BayObLG, Beschl. v. 03.05.1990 – 1 ObOWi 137/90, NZV 1990, 401). In aller Regel wird der Tatrichter wegen der Verwirklichung eines Regelbeispiels ein Fahrverbot verhängen – so bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem Verteidiger ist in solchen Fällen dringend zu raten, mit dem Betroffenen den Sachverhalt detailliert zu ermitteln und ggf. gar eigene [...]
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