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Einzige Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG. „Hauptsanktion“ ist die Geldbuße, das Fahrverbot die Nebenfolge, wenngleich es i.d.R. diese sein wird, die den Mandanten zum Verteidiger bringt. Tatbestandlich knüpft das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an die Verurteilung nach § 24 StVG an. Im Strafrecht ist § 44 StGB (siehe Teil 7/2.8) als Nebenstrafe ausgestaltet. § 26a StVG ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass einer Rechtsverordnung, die u.a. nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG die Anordnung eines Fahrverbots näher ausgestaltet. Diese Rechtsverordnung, der sogenannte „Bußgeldkatalog“ (BKatV), findet sich im Tabellenteil (siehe Teil 3/4). Er formuliert Regelbeispiele für konkrete Fälle grober oder beharrlicher Pflichtverstöße, „ohne den Richter an die Indizwirkung des Regelbeispiels zu binden und ohne die Fälle grober oder beharrlicher Pflichtverstöße und damit die Anwendungsfälle des [...]
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