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Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlichen Geldbuße erzielt werden kann, ein Fahrverbot also nicht erforderlich ist. § 4 Abs. 4 BKatV sieht für den Fall, dass ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen wird, eine angemessene Erhöhung der Geldbuße vor. Ob eine Erhöhung der Geldbuße bei Wegfall des Fahrverbots möglich ist, ist grundsätzlich eine Frage des Verschlechterungsverbots bei einem Rechtsmittel. Dabei sind nicht die einzelnen Straffolgen isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Von den Wirkungen auf den Betroffenen ist regelmäßig das Fahrverbot stärker zu spüren als eine Geldbuße. Hieraus hat die Rechtsprechung einhellig (statt vieler BGH, NJW 1971, 105; OLG Hamm, VRS 50, 50; OLG Hamm, zfs 1991, 285; a.M.: OLG Oldenburg, NJW 1969, 2213) hergeleitet, dass eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht [...]
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