Das Gericht muss im Urteil bestimmte Arten von Fahrzeugen von der Sperrfrist ausnehmen. Diese Ausnahme ist nicht gleichbedeutend mit dem Weiterbestehen der Fahrerlaubnis, diese ist durch § 69 StGB insgesamt erloschen. Der Betreffende hat jedoch einen Anspruch (§§ 3, 4 StVG) auf Erteilung einer der Beschränkung entsprechenden Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (VG Berlin, Urt. v. 21.06.2000 – 11 A 297/00, NZV 2001, 139). Im Ausnahmefall sollte der Betreffende daher umgehend mit einer Ausfertigung des Urteils bei der Straßenverkehrsbehörde vorstellig werden und eine Fahrerlaubnis für die nicht von der Sperre umfassten Fahrzeugarten/Führerscheinklassen beantragen. Erst mit Erteilung dieser neuen, eingeschränkten Fahrerlaubnis darf der Betroffene erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge lenken, anderenfalls macht er sich nach § 21a StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erneut strafbar. Auch bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a Abs. 1, 2 StPO, ist eine [...]