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Es hat sich immer noch nicht herumgesprochen: eine „Beamtenbeleidigung“ gibt es im deutschen (im Gegensatz etwa zum französischen) Recht nicht. Aber natürlich genießen Amtsträger dieselben Rechte wie jedermann, also auch den Schutz der §§ 185 ff. StGB. Der Ehrenschutz hat auch durch die Rechtsprechung des BVerfG hier zuletzt eine Tendenzwende erfahren. In der Abgrenzung der freien Meinungsäußerung zur Ehrverletzung fällt die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter mitunter zugunsten der freien Meinungsäußerung aus. „Soldaten sind Mörder“ ist damit keine Beleidigung der aktiven oder inaktiven Soldaten, die Bezeichnung von Polizeibeamten als „illegale Truppe“ oder aber in einer Abschiebungssache von „Gestapomethoden“ zu sprechen, können vom Recht der freien Meinungsäußerung umfasst sein. Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht im Einzelfall eine als weniger [...]
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