Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Regelmäßig wird der blutentnehmende Arzt den klinischen Befund entsprechend der Anordnung der Ermittlungsbehörden erheben und die gefundenen Ergebnisse auf dem Blutentnahmeprotokoll vermerken. In diesem Befund sind weitere Untersuchungen des Arztes sowie der Diagnose bzgl. des Alkoholisierungsgrads enthalten. Während der Beschuldigte einfache körperliche Untersuchungen zu dulden hat, sind weitere Untersuchungen – soweit sie ein aktives Mitwirken des Betroffenen voraussetzen wie Harnentnahme mittels Katheter, Hirnstrommessung, Computertomographie, EKG, Röntgenaufnahmen – freiwillig und nicht erzwingbar (BGHSt 34, 39, 46; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 984; OLG Hamm, NJW 1967, 1524; OLG Karlsruhe, StV 2005, 376). Auch ohne Belehrung über die Freiwilligkeit darf das gefundene Ergebnis verwertet werden (OLG Hamm, NJW 1967, 1524; OLG Hamm, Urt. v. 19.06.1979 – 5 Ss 867/79, Blutalkohol 1980, 171). Neben diversen anderen Tests (Pupillenreaktion, Romberg, Finger-Nasen-Probe, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen