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Für die Alkoholuntersuchung stehen zur Verfügung: Blutprobe (erzwingbar), Harnprobe (nur freiwillig), Atemluft (nur freiwillig). Die Zulässigkeit der Entnahme einer Blutprobe bestimmt sich nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO. Danach setzt eine Blutprobenentnahme voraus: Beschuldigtenstellung; Entnahme durch einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst; zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind; es darf kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten sein; Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Entnahme der Blutprobe kann rechtmäßig erfolgen, wenn der Betroffene wirksam einwilligt (vgl. hierzu Urbanzyk/Homann, Atemalkoholtests – Freiwilligkeit, Belehrungspflicht und Rechtsfolge bei fehlender Belehrung, DAR 2018, 402). Von einer wirksamen Einwilligung ist bei einer freiwilligen, ernstlichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Beschuldigten auszugehen. Dies erfordert, dass der Beschuldigte – auch [...]
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