Die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration folgt bundeseinheitlichen Richtlinien. Es existiert ein von den Bundesländern vereinbarter Text eines „gemeinsamen Erlasses über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ (RiBA) aus dem Jahr 1977. Dieser Mustertext ist mit geringen Modifikationen bei den einzelnen Ländern in Landesrecht umgesetzt worden. Für die Untersuchungsmethoden wird darin Bezug genommen auf das Gutachten „Alkohol bei Verkehrsstraftaten“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und des Verkehrs, bearbeitet von Lundt und Jahn, Bad Godesberg 1966 (siehe auch BGH, Beschl. v. 09.12.1966 – 4 StR 119/66, BGHSt 21, 157; BGH, Urt. v. 15.06.1988 – IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950). Danach muss eine Blutprobe nach zwei verschiedenen Verfahren mehrfach untersucht werden (BayObLG, Urt. v. 03.11.1995 – 1 St RR 97/95, NZV 1996, 75). Derzeit anerkannt sind folgende Methoden: Widmark oder Modifikation dieses Verfahrens, ADH, [...]