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An § 24a StVG ist stets zu denken, sollte eine Straftat nach §§ 315c, 316 StGB nicht nachweisbar sein, also im Fall einer Alkoholfahrt bei festgestellter AAK von 0,25 mg/l oder BAK von 0,5 ‰–1,09 ‰, sofern weder Fahrfehler noch Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind. Die Norm stellt einen Auffangtatbestand dar. Der Betroffene erhält statt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot enthält und zur Eintragung von zwei Punkten führt. Die Geldbuße bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt ist im Höchstmaß auf 3.000 € beschränkt (§ 24a Abs. 4 StVG). Zugleich ist ein Verstoß gegen § 24a StVG ein Regelfall für ein Fahrverbot, § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG. Die Regelsätze des BKat betragen: nach Nr. 241 BKat für den ersten Verstoß 500 € plus einen Monat Fahrverbot, nach Nr. 241.1 BKat für den zweiten Verstoß 1.000 € plus drei Monate Fahrverbot sowie nach [...]
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