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Die Vorfahrtregeln dienen neben der Sicherheit auch der Flüssigkeit des Verkehrs. Insbesondere aus letzterem wird der Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Der Berechtigte darf auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch auf Achtung seines Vorfahrtrechtes durch den Wartepflichtigen vertrauen. Der Vertrauensgrundsatz gilt gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, gleich ob Kraftfahrer, Fußgänger, Radfahrer etc. (KG, Urt. v. 13.11.1986 – 12 U 1736/86, VerkMitt 1987, 22). Der Vertrauensgrundsatz endet, wenn der Berechtigte bemerkt, dass der rechtlich Untergeordnete sich nicht den Verkehrsvorschriften entsprechend verhält (BGH, Urt. v. 09.11.1962 – 4 StR 288/62, VRS 24, 200). Der Vertrauensschutz ist weiterhin demjenigen versagt, der sich selbst verkehrswidrig verhält. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt auch bei nur geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h in Betracht. Entscheidend ist die Fähigkeit, [...]
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