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An Kreuzungen mit Rechts-vor-Links-Regelungen genießt der ankommende Verkehrsteilnehmer einerseits (nach rechts) die Vorfahrt, andererseits (nach links) hat er die Wartepflicht. Diese auch „halbe Vorfahrt” genannte Regelung zwingt den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer eine mäßige Geschwindigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO einzuhalten und sich darauf einzustellen, dass er notfalls anhalten kann (LG München, Urt. v. 03.08.2018 – 17 O 20308/16). Angepasst im Sinne dieser Norm ist die Geschwindigkeit, die den Einblick nach rechts in die eigene wartepflichtige Richtung erlaubt und Gewissheit über Annäherung bevorrechtigten Verkehrs verschafft (BGH, Urt. v. 02.05.1961 – VI ZR 120/60, VRS 21, 167). Es darf daher nur so schnell gefahren werden, dass ein rechtszeitiges Anhalten gegenüber potentiellen, von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern möglich ist. Verhält sich der Verkehrsteilnehmer insoweit vorschriftsgemäß, so gilt der Vertrauensgrundsatz wieder, dass ein von [...]
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