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Insbesondere die Zeichen 276 und 277 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO verbieten ein Überholen. Das Verbot gilt zum Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist in § 1 Abs. 2 StVG definiert als „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein“. Das bedeutet, dass eine Straßenbahn auch im Überholverbot überholt werden darf, da diese kein Kraftfahrzeug i.S.v. § 1 StVG darstellt, weil sie an Bahngleise gebunden ist. Das Zeichen 276 verbietet auch ein Überholen auf einem Mehrzweckstreifen (OLG Köln, Beschl. v. 05.06.1992 – SS 207/92, VRS 83, 374). Ein „Schlenker“ um ein nach rechts abbiegendes Fahrzeug genügt als Überholen (LG Gießen, Urt. v. 01.06.1994 – 1 S 93/94, r+s 1994, 453 – aber 50 % Mithaftung). Auch Wohnmobile über 2,8 t Gesamtgewicht werden vom Überholverbot nach Zeichen 276 erfasst (BayObLG, Beschl. v. 27.11.1997 – 2 ObOWi 154/97, VRS 94, 133; OLG [...]
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