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§ 5 Abs. 3 Satz 1 StVO ist Schutzgesetz zugunsten des nachfolgenden Verkehrs. Die gesamten Tatbestandsmerkmale des Überholens, darunter auch die nötige höhere Überholgeschwindigkeit, unterliegen dem Schutzgesetz. Wer mit zu geringer Geschwindigkeit überholt, haftet zivilrechtlich bei Verschulden. Weitere zivilrechtliche bedeutsame Fehlhandlungen: Ausscheren ohne Kontrolle des rückwärtigen Verkehrs. Kolonnenfahrer hält vor Ausfahrt an, um Ausfahren zu ermöglichen. Teilweises Ausscheren in Gegenfahrbahn bei nicht einsichtiger Rechtskurve (OLG Hamm, Entsch. v. 08.03.1995 – 20 U 226/94, VersR 1996, 181). Fehler des Überholten: kurzfristiges Ausbiegen vor bereits dicht herangekommenem berechtigten Überholer. Schneiden des Überholten mit Zwang zum Bremsen bei diesem. Fortsetzen des Überholvorganges trotz der Erwartung, wegen Hindernisses wird Überholter ausscheren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.1982 – 1 U 202/81, VRS 63, [...]
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