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In der Kaskoversicherung gilt § 81 VVG. Der Kaskoversicherer ist bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung zur Leistungskürzung berechtigt. Als grob fahrlässige Handlungen i.S.v. § 81 VVG kommen insbesondere in Betracht: Überholen im Bereich zweier sich zu einem Fahrstreifen verengender Fahrspuren unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Unübersichtlicher Straßenverlauf, gefahrlose Durchführung des Überholvorgangs wegen nahen Gegenverkehrs nicht möglich. In durch Zeichen 120 zu § 40 StVO gekennzeichneter Engstelle ist das Überholen eines Lkws mit Anhänger grob fahrlässig, wenn der Überholvorgang wegen entgegenkommenden Pkws übereilt durch unmittelbares Einbiegen vor den Lkw (Schneiden) beendet werden muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.1992 – 12 U 206/91, VersR 1992, 1507). Bei Kollision spricht der Anschein stets für nicht ausreichende Sorgfalt des Überholenden (BGH, Urt. v. 26.11.1974 – VI ZR 10/74, NJW 1975, [...]
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