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Falsches Überholen kann strafrechtlich relevant sein im Hinblick auf die Straftatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) oder der Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB). Strafrechtlich qualifiziert ist das Überholen unter bestimmten erschwerenden Vorschriften in § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 StGB (grob verkehrswidriges, rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen mit konkreter Gefährdung für Leib und Leben oder bedeutenden, fremden, nicht vom Täter genutzten – z.B. Leasingfahrzeug – Sachwerten). Es gilt hier ein erweiterter Überholbegriff, der die Tatvarianten des § 5 StVO voll umfasst, so z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – 4 StR 90/16. Verkehrsverstöße, die mit einem Überholvorgang in einem inneren Zusammenhang stehen und entweder den Regeln des § 5 StVO zuwiderlaufen oder den durch andere Verkehrsvorschriften oder den von der Rechtsprechung an die [...]
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