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Der in der Praxis bedeutsamste Rotlichtverstoß ist Nr. 132.3 BKat. Einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase hat der Verordnungsgeber regelmäßig eine abstrakte Gefährdung unterstellt, weil sich Querverkehr und/oder Fußgänger bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Die Missachtung des schon mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts gehört zu den Ordnungswidrigkeiten, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt (BayObLG, Beschl. v. 06.03.2003 – 1 ObOWi 58/03, VRS 104, 437). Diese typisierende Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich einzustufen, ist von den Gerichten zu beachten. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß i.S.d. Nr. 132.3 BKat kann aber nur angenommen werden, wenn feststeht, dass die Rotlichtphase länger als eine Sekunde andauerte. Dauerte sie genau eine Sekunde, handelt es sich lediglich um einen einfachen [...]
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