Das BVerfG hat sich zur Zulässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen ohne Speicherung von Rohmessdaten geäußert. Die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers war erfolglos, weil eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt wurde. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren verpflichtet Behörden demnach nicht, nur Messgeräte einzusetzen, die solche Daten speichern. Mit Bußgeldbescheid vom 26.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und beantragte gegenüber dem zuständigen Amtsgericht unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei dem zum Einsatz gekommenen Messgerät des Typs Leivtec XV3 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen, sodass die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht komme. Zur [...]