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Hält die Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für gegeben, erlässt sie gegen denjenigen, der ihrer Meinung nach den Verstoß begangen hat, einen Bußgeldbescheid, sofern das Verfahren nicht durch die Annahme eines Verwarnungsangebots abgeschlossen oder aus sonstigen Gründen eingestellt wird, § 65 OWiG. Gegen diesen ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben, § 67 OWiG. Hiermit beginnt das sogenannte Zwischenverfahren (siehe dazu im Weiteren Kapitel 2.A.4.2.4). Ein Bußgeldbescheid muss notwendigerweise enthalten: Bezeichnung der Tat, Bezeichnung des Betroffenen als individualisierbare Person, Auswurf einer bestimmten Geldbuße und ggf. Nebenfolge. Fehlt es an einer dieser Minimalanforderungen, liegt kein wirksamer Bußgeldbescheid vor. Aufgabe des Bußgeldbescheids ist es, dem Betroffenen vor Augen zu führen, welche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) ihm zur Last gelegt wird. Dementsprechend muss der Bußgeldbescheid [...]
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