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Stand: Zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.2021, BGBl. I 2021, 4688 Eingangsformel Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S.310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: § 1 Bußgeldkatalog (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a Absatz 1 bis 3 und 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind [...]
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