- Rechtsbeschwerde bei anwesendem Betroffenem
- Rechtsbeschwerde bei abwesendem Betroffenem
- Rechtsbeschwerde bei unterbliebener Verteidigerladung
- Rechtsbeschwerde wegen falscher Entscheidungsform
- Wiedereinsetzungsantrag bei fehlerhaftem Verwerfungsbeschluss
- Rechtsmittel gegen nicht erfolgte Kostengrundentscheidung durch StA
- Einspruch gegen Bußgeldbescheid wg. Nichterscheinens zum Verkehrsunterricht
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Vollziehungsaussetzung
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruchseinlegung
- Fristwahrender Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Einspruch gegen die Höhe des Bußgelds
- Sofortige Beschwerde gemäß § 206a Abs. 2 StPO
- Einspruch gegen Zweitbescheid bei rechtskräftigem Erstbescheid
- Einspruch gegen Bußgeldbescheid bei fehlender Rechtsmittelbelehrung
- Antrag auf Ermittlung wegen formaler Mängel des Bußgeldbescheids
- Einspruch im Bußgeldverfahren
- Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
- Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
- Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Begründung
- Antrag an Rechtsbeschwerdegericht gegen Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch das AG
- Wiedereinsetzung und kumulative Rechtsbeschwerde bei Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG
- Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchs- und Wiedereinsetzungsfrist
- Sofortige Beschwerde gegen AG-Beschluss zur Verwerfung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
- Einspruch gegen Bußgeldbescheid bei Firma
- Teilweise Einspruchsrücknahme
- Einspruchrücksnahme
An das Amtsgericht ... In der Bußgeldsache gegen ... lege ich hiermit in Vollmacht gegen das Urteil vom ... Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung bzw. Verkündung des Urteils beim Amtsgericht einzulegen, § 341 StPO i. V. m. § 79 OWiG. Sie ist innerhalb eines Monats zu begründen, § 345 StPO, §§ 46, 79 OWiG. ein und beantrage weiterhin, nach Erstellung des Sitzungsprotokolls mir erneut Akteneinsicht zu gewähren. Eine Begründung erfolgt nach nochmaligem Eingang der Ermittlungsakte. Die Rechtsbeschwerde muss einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Floskelhafte Begründungen „ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts“ sollte bei Einlegung der Rechtsbeschwerde vermieden werden. ...Rechtsanwalt Copyright Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG – [...]
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