Eine Wertminderung ist nicht angefallen. Ihr Mandant rechnet auf Basis des Kostenvoranschlags ab, was bereits darlegt, dass es sich wohl nur um kleinere Beschädigungen handelt, die aufgrund des hohen Standes der heutigen Reparaturtechnik allesamt vollständig behoben werden können, vor allem, da der Schaden auch an angeschraubten, genieteten oder geklebten Teilen eingetreten ist. unabhängig von der Frage, ob durch den hohen Stand der Reparaturtechnik eine technisch einwandfreie Behebung der Unfallschäden möglich ist, steht fest, dass dem Fahrzeug meines Mandanten in Zukunft das 'Odium eines Unfallwagens' anhaftet. Es ist anerkannt, dass sich diese Tatsache wertmindernd für einen eventuellen Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt auswirkt, vgl.: BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03 '... Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann [...]