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Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten sind nicht allesamt ersattungsfähig. Der Einfachheit halber rechnen wir mit der bereits erstatteten Wertminderung auf. Diese war irrtümlich gezahlt worden und wäre ohnehin zurückzuzahlen . Sehr geehrte Damen und Herren, Sie können mit der bereits erstatteten Wertminderung nicht aufrechnen, weil in der Zahlung diesbezüglich ein Anerkenntnis liegt, AG Ravensburg, Urteil vom 04.04.2017, Az. 5 C 857/16. Im Übrigen hat unser Mandant fachgerecht auf Basis des Gutachtens reaparieren lassen. Ihm ist kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Eine Rückforderung verbietet sich daher schon dem Grunde [...]
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