Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihrem Mandanten das von uns gefertigte Gutachten nicht zur Verfügung stellen können. Insofern ist zu beachten, dass vorliegend eine Anspruchsgrundlage aus dem Versicherungsvertrag nicht ersichtlich ist. Es mag sein, dass eine direkte Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist, allerdings ergibt sich ein Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wir fordern Sie daher auf, das Gutachten unverzüglich zur Verfügung zu stellen, vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 13.07.2020 - 16 U 137/19 '..Die Beklagte hat indes eine ihr obliegende Treuepflicht gegenüber dem Kläger verletzt, als sie sich weigerte, ihm auf seine Bitte vom 26. Februar 2018 das Gutachten zur Verfügung zu stellen (Ablehnungsschreiben vom 27. Februar 2018, Anlage K2, GA 26). Der Versicherer ist nach den auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Pflichten der Vertragsparteien zur gegenseitigen Unterstützung und zur Mitwirkung bei der Erreichung der Ziele der anderen Partei [...]