- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Zwar hat unser Versicherungsnehmer in der Unfallaufnahme mitgeteilt, dass er kurz angefahren sei. Diese damalige Darstellung war aber offenkundig falsch, wie auch der Anwalt unseres Versicherungsnehmers in einem uns vorliegenden Schreiben an die Ordnungsbehörde mitgeteilt hat. Tatsächlich hatte unser Versicherungsnehmer bereits gestanden. Einen Grundsatz, wonach die erste Einlassung gegenüber der Polizei endgültigen Charakter haben sollte gibt es nicht. Zudem ist auch die Vorlage der Ermittlungsakte lediglich als Parteivortrag zu werten und ihr kommt insofern keine Beweiskraft zu. Die Haftung können wir nicht übernehmen, da wir davon ausgehen müssen, dass Ihr Mandant beim Abbiegen in das stehende Kfz unseres Versicherungsnehmers gefahren ist. durch die am Unfallort gegenüber den aufnehmenden Beamten gemachten Einlassungen werden diese urkundlich bewiesen. Es muss daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden, dass sich Ihr Versicherungsnehmer jetzt darauf beziehen will, [...]
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