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Ihr Mandant hatte die Tür in die Fahrbahn hinein geöffnet. Zum Unfallzeitpunkt war es bereits Abend und es war dunkel. Unser Mandant konnte den Unfall nicht vermeiden. Lediglich zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit sind wir bereit, die Betriebsgefahr des Versicherungsnehmerfahrzeugs anzurechnen. Die Ansprüche Ihres Mandanten regulieren wir daher mit 20 %. Soweit Sie die Auffassung vertreten, zu Lasten unseres Mandanten habe zu gelten, dass er die Tür in die Fahrbahn hinein geöffnet habe und aus diesem Grund eine Haftung Ihres Versicherungsnehmers nicht in Betracht komme, verweisen wir auf die nachfolgend angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt. Danach ist vielmehr eine Haftungsteilung vorzunehmen, wenn, wie hier, der Unfall sich dadurch ereignete, dass der Versicherungsnehmer gegen eine bereits geöffnete Tür gefahren ist. Wir erwarten daher zumindest hälftigen Ausgleich der Schadenforderungen, vgl. auch OLG Frankfurt vom 28.01.2014 - 16 U 103/13 'Soweit der [...]
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