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Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sehen wir uns nicht mehr imstande, die Regulierungszusage aufrechtzuerhalten. Wir müssen vielmehr nun die Haftung vollständig ablehnen. Sie hatten in dieser Angelegenheit bereits eine Haftungszusage schriftlich erteilt, auf die unsere Mandantschaft - im Vertrauen auf das Bestehen der Zusage - entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat. An dieser Zusage, bei der zu unterstellen ist, dass sie bereits nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch Sie erfolgt ist, haben Sie sich nach den Grundsätzen eines Schuldanerkenntnisses festhalten zu lassen, vgl. LG Saarbrücken, 13. Zivilkammer, Urteil vom 12.10.2012 - 13 S 100/12: '... Allerdings liegt in einer von einem Haftpflichtversicherer erteilten Regulierungszusage regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 aaO; Kammerurteil vom 15.6.2012 - 13 S 25/12; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 38 Rn. [...]
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