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Der Unfall geschah auf einem Privatparkplatz. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen der StVO nicht anwendbar. Es gilt vielmehr das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Selbstverständlich ist auch bei einem Unfall auf einem Privatparkplatz die Regel 'Rechts vor Links' anwendbar. Auch in dieser Konstellation gilt der Anscheinsbeweis. Wir erwarten daher vollständige Haftungsübernahme: LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2013 - 13 S 31/13: '...Auf einer privaten Verkehrsfläche, die - wie hier - dem öffentlichen Verkehr dient, findet die Vorfahrtsregel 'rechts vor links' des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung, sofern nach der tatsächlichen Situation im Einmündungsbereich zwei Straßen aufeinander treffen (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2006, 705; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - 1 U 240/09, juris; OLG Frankfurt, ZfS 2010, 19; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2001, 229; Kammer, Urteile vom 03.02.2006 - 13A S 36/05; vom 08.06.2012 - 13 S 33/12, und vom 12.10.2012 - 13 S 77/12, jeweils [...]
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