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Wie Sie wissen, gilt das Rechtsfahrgebot. Ihr Mandant hätte den Unfall vollständig verhindern können, wenn er sich daran gehalten hätte. Dass er dies nicht getan hat, kann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Die Haftung lehnen wir daher als unbegründet ab. Richtig ist, dass unser Mandant mit Ihrem Versicherungsnehmer jedenfalls in Höhe des Hindernisses, vor dem Ihr Versicherungsnehmer hätte halten müssen, kollidiert ist. Bei dieser Sachlage ist es lebensfremd, die vollständige Haftungsübernahme mit einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu begründen. Es ist auch nicht davon auszugehen oder bewiesen, dass Ihr Versicherungsnehmer schon an dem Hindernis vorbei gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls eine 50%ige Mithaftung angebracht, vgl. OLG Saarbrücken vom 09.01.2014 - 4 U 405/12 '... Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften der Kläger und die Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht im Verhältnis 2/3 zu 1/3, sondern im Verhältnis [...]
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