- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Wie Sie wissen, gilt das Rechtsfahrgebot. Ihr Mandant hätte den Unfall vollständig verhindern können, wenn er sich daran gehalten hätte. Dass er dies nicht getan hat, kann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Die Haftung lehnen wir daher als unbegründet ab. Richtig ist, dass unser Mandant mit Ihrem Versicherungsnehmer jedenfalls in Höhe des Hindernisses, vor dem Ihr Versicherungsnehmer hätte halten müssen, kollidiert ist. Bei dieser Sachlage ist es lebensfremd, die vollständige Haftungsübernahme mit einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu begründen. Es ist auch nicht davon auszugehen oder bewiesen, dass Ihr Versicherungsnehmer schon an dem Hindernis vorbei gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls eine 50%ige Mithaftung angebracht, vgl. OLG Saarbrücken vom 09.01.2014 - 4 U 405/12 '... Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften der Kläger und die Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht im Verhältnis 2/3 zu 1/3, sondern im Verhältnis [...]
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