Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Unabwendbarkeitsnachweis konnte durch Ihren Mandanten nicht geführt werden. Er haftet zudem aufgrund der höheren Betriebsgefahr gegenüber dem Fahrrad unseres Versicherungsnehmers. Diesen Anteil bewerten wir mit 25 %. Es ist keineswegs so, wie Sie meinen, dass immer dann, wenn der Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt werden, kann die Betriebsgefahr automatisch nach vorne tritt und eine Quote begründet (zumal es nur noch auf höhere Gewalt ankommt). Zudem ist nicht abstrakt darauf abzustellen, dass Ihr Versicherungsnehmer mit einem Fahrrad den Verkehrsraum durchquert hat, während unser Mandant in seinem Pkw unterwegs gewesen ist. Dies führt keinesfalls zu einer bereits abstrakt feststellbaren höheren Mithaftung wegen einer angeblich höheren Betriebsgefahr. Vorliegend ist es vielmehr so, dass die einfache Betriebsgefahr des Kfz unseres Mandanten hinter dem Verschulden Ihres Versicherungsnehmers zurücktreten muss, denn Ihr Versicherungsnehmer hat unstreitig den Radweg [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen