- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Der Unabwendbarkeitsnachweis konnte durch Ihren Mandanten nicht geführt werden. Er haftet zudem aufgrund der höheren Betriebsgefahr gegenüber dem Fahrrad unseres Versicherungsnehmers. Diesen Anteil bewerten wir mit 25 %. Es ist keineswegs so, wie Sie meinen, dass immer dann, wenn der Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt werden, kann die Betriebsgefahr automatisch nach vorne tritt und eine Quote begründet (zumal es nur noch auf höhere Gewalt ankommt). Zudem ist nicht abstrakt darauf abzustellen, dass Ihr Versicherungsnehmer mit einem Fahrrad den Verkehrsraum durchquert hat, während unser Mandant in seinem Pkw unterwegs gewesen ist. Dies führt keinesfalls zu einer bereits abstrakt feststellbaren höheren Mithaftung wegen einer angeblich höheren Betriebsgefahr. Vorliegend ist es vielmehr so, dass die einfache Betriebsgefahr des Kfz unseres Mandanten hinter dem Verschulden Ihres Versicherungsnehmers zurücktreten muss, denn Ihr Versicherungsnehmer hat unstreitig den Radweg [...]
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