- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Wir müssen nach den Aussagen unseres Versicherten davon ausgehen, dass Ihr Versicherungsnehmer in diesem Fall die Vorfahrt erzwungen hat. Hätte Ihr Mandant unseren Versicherungsnehmer passieren lassen, hätte der Unfall vollständig verhindert werden können. Aus diesem Grund können wir keine Haftungsübernahme erklären. Sie werfen unserem Mandanten, der unstreitig Vorfahrt vor dem wartepflichtigen Versicherungsnehmer gehabt hat - und zu dessen Gunsten bereits der Anscheinsbeweis spricht-, vor, sein Vorfahrtsrecht erzwungen zu haben. Für unseren Mandanten sei der Unfall zudem kein unabwendbares Ereignis gewesen, weil er Ihren wartepflichtigen Versicherungsnehmer hätte passieren lassen können. Bei dieser Wertung missverstehen Sie allerdings, dass die gesetzgeberische Vorstellung gerade nicht davon ausgeht, dass der Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht aufzugeben braucht. Wir erwarten daher weiterhin vollständige Zahlung. LG Hagen (Westfalen) vom 21.01.2013 - 4 O 314/11 [...]
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