- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Wir können zum jetzigen Zeitpunkt keine Auszahlung veranlassen. Das Gutachten ist an eine andere Person adressiert, als sie sich aus Ihrer eingereichten Vollmacht ergibt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass Ihr Mandant berechtigt ist. Wir stellen anheim, die Eigentümerstellung zu beweisen. Die Tatsache, dass ein anderer Adressat als unser Mandant im Gutachten genannt ist, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, ist nicht als qualifizierter Sachvortrag zu werten. Selbst wenn die Person im Gutachten Halter des Fahrzeugs wäre, wäre damit keine Aussage über die Eigentümerstellung verbunden. Vielmehr kann unser Mandant als Eigentümer des Fahrzeugs über den Schadensersatzanspruch frei verfügen. Dies erst recht deshalb, weil zu seinen Gunsten auch gem. § 1006 BGB vermutet wird, dass er Eigentümer ist, vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 393/11 - 124, 4 U 393/11: '... Zunächst unterliegt die Berufung nicht bereits deshalb der Zurückweisung, weil der [...]
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