- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
In dieser Angelegenheit können Sie vor Ablauf von drei Monaten ohnehin keine Klage erheben, bei der die Kosten an uns fallen würden, denn dem steht die Regulierungsfrist von drei Monaten eindeutig entgegen. Sie müssen uns daher mindestens drei Monate Zeit geben, um die Angelegenheit überprüfen zu können. Da wir uns vorher nicht in Verzug befinden können, bitten wir, diesen Zeitraum zunächst abzuwarten. Sehr geehrte Damen und Herren, Die Versicherungsunternehmen innerhalb der EU müssen unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von drei Monaten nach der Schadensmeldung ein begründetes Schadensersatzangebot oder eine begründete Ablehnung vorlegen. Die Schadensregulierung soll durch diese Dreimonatsfrist, die übrigens auch für Inlandsunfälle gilt, beschleunigt werden. Die Regulierungsfrist ist in § 3a PflVG normiert. Wird die gesetzlich festgelegte Dreimonatsfrist nicht eingehalten, so kann der Geschädigte gem. § 3a Abs. [...]
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