- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Unerheblich ist, dass es sich hier um einen Kettenauffahrunfall gehandelt hat. Ihr Mandant ist nämlich als Letzter in der Kette aufgefahren. Der Anscheinsbeweis spricht daher dafür, dass er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Gegenteiliges haben Sie bisher nicht vorgetragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei dieser Sachlage bei unserer Regulierungsentscheidung verbleiben. Richtig ist lediglich, dass unser Mandant als Letzter in der Kette aufgefahren ist. Entgegen Ihrer Ansicht spricht gegen ihn aber nicht der Anscheinsbeweis, da Ihre Versicherungsnehmerin ebenfalls aufgefahren - und nicht erst von unserem Mandanten aufgeschoben worden - ist. In dieser Konstellation, in der gerade nicht feststeht, dass der Vordermann bereits selbst frühzeitig zum Stehen gekommen ist, ist die Typizität des Geschehensablaufs erschüttert, weswegen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises kein Raum ist. Dies ergibt sich auch aus dem nachstehenden Urteil. Wir erwarten daher vollständige [...]
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